Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge der
Star Venture Invest GmbH, Stand: 07. August 2006
Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge (Kaufgegenstand genannt) durch die Star Venture Invest
GmbH, Böblingen.
I. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
II. Preise
1.
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Standort des Kaufgegenstandes.
2.
Vereinbarte Nebenleistungen und vereinbarungsgemäß für den Käufer verauslagte Kosten gehen, soweit nichts anderes geregelt ist, zu Lasten des Käufers.
III. Zahlung/Aufrechnung
1.
Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
2.
Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
3.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind in der Auftragsbestätigung als solche anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2.
Der Käufer kann 4 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
3.
Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
4.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Frist von 4 Wochen (Ziff. 2) gemäß §§ 286, 280 Abs. 3 BGB eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
5.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
6.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
7.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach den Ziffern 4.3. bis 4.7. dieses Abschnitts.
V. Höhere Gewalt
1.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z.B. Aufruhr, Bürgerkrieg, Streik, Aussperrung), die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
2.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
VI. Abnahme
1.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
3.
Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten, dem Verkäufer der eines höheren Schadens.
VII. Zahlungsverzug des Käufers
1.
Gerät der Käufer mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der ausstehende Betrag während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten oder, soweit der Käufer Verbraucher iSd. § 13 BGB ist, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.
2.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der DEKRA oder des TÜV, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
3.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
4.
Bei Verzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
VIII. Sachmangelgewährleistung
1.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
2.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
3.
Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
a.
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen.
b.
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, dienstbereiten und vom jeweiligen Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d.
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
IX. Haftung
1.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer , gleich auf welchen Rechtsgründen diese beruhen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem und in Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis, aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2.
Vorstehendes gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit und in Fällen der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten und Kardinalpflichten. Im Falle der Fahrlässigkeit ist jedoch die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
3.
Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Verkäufers im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) und im Falle von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV und die Haftung aufgrund von Sachmängeln ist in Abschnitt VII abschließend geregelt.
5.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
X. Salvatorische Klausel
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich in diesem Vertrag Lücken ergeben, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt werden.
2.
Anstelle der Bestimmungen oder zur Schließung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck gewollt haben würden, sofern sie die Nichtigkeit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten.